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§ 4 AtomHG 1999

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Haftung des Beförderers

§ 4.

Der Beförderer von Kernmaterial haftet für Schäden, die im Verlauf der Beförderung an Menschen oder Sachen verursacht werden, sofern er nicht beweist, daß er nicht gewußt hat und nicht hätte wissen müssen, daß es sich um Kernmaterial handelt.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10003613

Dokumentnummer

NOR12040228

alte Dokumentnummer

N2199812811O