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§ 15 AtomHG 1999

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

5. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen Mitverschulden

§ 15.

Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 1304 ABGB anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10003613

Dokumentnummer

NOR12040239

alte Dokumentnummer

N2199812822O