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§ 39 AsylG 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.5.2016

Faktischer Abschiebeschutz

§ 39.

Abweichend von § 12 und § 12a kommt einem Fremden, der gemäß § 38 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, erst mit Einbringung des Antrages (§ 17 Abs. 2) ein faktischer Abschiebeschutz zu.