vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 540 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1956

Zusätzliche Aufgaben der Versicherungsträger (Verbände)

§ 540.

Soweit den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden) auf Grund anderer Bundesgesetze oder auf Grund von Vereinbarungen Aufgaben übertragen sind, bleiben diese Aufgaben, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes ausdrücklich angeordnet wird, auch weiterhin bestehen.