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§ 295 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1991

Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich.

Anwendung der Bestimmungen über die Pensionen auf die Ausgleichszulage

§ 295.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Ausgleichszulage, auf das bei der Feststellung der Ausgleichszulage zu beobachtende Verfahren und auf das Leistungsstreitverfahren über die Ausgleichszulage die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Pensionen aus der Pensionsversicherung anzuwenden.

(2) Bei Anwendung der §§ 90, 95 und 96 ist die Ausgleichszulage außer Betracht zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093820

alte Dokumentnummer

N6195545810L