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§ 270 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2004

ABSCHNITT III

Pensionsversicherung der Angestellten Leistungen mit Ausnahme der Berufsunfähigkeitspension

§ 270.

In der Pensionsversicherung der Angestellten gelten für die Begründung der Ansprüche auf die Alterspension, die erhöhte Alterspension, die Hinterbliebenenpensionen und die Abfindung sowie für die Bemessung dieser Leistungen, für die Gewährung von Zuschüssen zu diesen und für die Abfertigung der Witwen(Witwer)pension die in Abschnitt II für die bezüglichen Leistungen aus der Pensionsversicherung der Arbeiter getroffenen Bestimmungen entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2018

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40043198