vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 257 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Hinterbliebenenpensionen

§ 257.

Als Hinterbliebenenpensionen gebühren Witwenpensionen, Witwerpensionen, Pensionen für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und Waisenpensionen, wenn die Wartezeit erfüllt ist (§ 236). Für diese Leistungen gilt die Wartezeit jedenfalls als erfüllt, wenn der Versicherte bis zum Tod Anspruch auf Pension aus der Pensionsversicherung hatte.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40121031