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§ 229b ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1998

Behandlung von Ersatzzeiten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung

§ 229b.

Ersatzzeiten gemäß den §§ 227 Abs. 1 Z 1 und 228 Abs. 1 Z 3, für die ein Beitrag gemäß § 227 Abs. 3 und 4 entrichtet wurde, gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.