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§ 190 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1956

Dauer der Unfallheilbehandlung.

§ 190.

Die Unfallheilbehandlung wird so lange und so oft gewährt, als eine Besserung der Folgen des Arbeitsunfalles beziehungsweise der Berufskrankheit oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist oder Heilmaßnahmen erforderlich sind, um eine Verschlimmerung zu verhüten.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093681

alte Dokumentnummer

N6195545671L