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§ 167 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1982

Wochengeld beim Tod der Wöchnerin

§ 167.

Stirbt eine Wöchnerin bei der Entbindung oder während der Dauer des Bezuges des Wochengeldes, so ist dieses bis zum Ablauf der gesetzlichen Höchstdauer an denjenigen weiterzuzahlen, der für den Unterhalt des Kindes sorgt.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093654

alte Dokumentnummer

N6195545644L