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§ 8 ÄsthOpG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Werbebeschränkung und Provisionsverbot

§ 8

(1) Die Ärztin (Der Arzt) hat sich im Zusammenhang mit der Durchführung ästhetischer Behandlungen oder Operationen jeder diskriminierenden, unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Anpreisung, Werbung oder der Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen ihrer (seiner) Person oder ihrer (seiner) Leistungen zu enthalten. Fachliche Informationen über eigene Tätigkeitsgebiete einschließlich Hinweise auf wissenschaftliche Arbeiten stellen keine Werbung im Sinne dieses Bundesgesetzes dar.

(2) Für ästhetische Behandlungen oder Operationen im Sinne dieses Bundesgesetzes darf insbesondere nicht geworben werden:

  1. 1. mit Angaben, dass die ästhetische Behandlung oder Operation ärztlich, zahnärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft ist oder angewendet wird,
  2. 2. mit Hinweisen auf die besondere Preisgünstigkeit der ästhetischen Behandlung oder Operation oder dem Anbieten kostenloser Beratungsgespräche,
  3. 3. durch Werbevorträge,
  4. 4. mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Minderjährige richten und
  5. 5. mit Preisausschreiben, Spielen, Verlosungen oder vergleichbaren Verfahren.

    Bei der Verwendung von Fotografien, die mittels Bildbearbeitungsprogrammen verändert wurden, sind diese als verändert und nicht der Realität entsprechend zu kennzeichnen.

(3) Die Ärztin (Der Arzt) darf sich oder einer (einem) Anderen keine Vergütungen für die Zuweisung von Patientinnen (Patienten) an sie (ihn) oder durch sie (ihn) versprechen, geben, nehmen oder zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.

(4) Die Vornahme der gemäß Abs. 1 bis 3 verbotenen Tätigkeiten ist auch Gruppenpraxen gemäß § 52a Ärztegesetz 1998 sowie sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.

(5) Die Anpreisung oder Werbung im Sinne der Abs. 1 und 2 durch ein Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist unzulässig.

(6) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf die entgeltliche Vermittlung von ästhetischen Behandlungen oder Operationen durch Dritte anzuwenden.

(7) Die Österreichische Ärztekammer, die Ärztekammern in den Bundesländern und die gesetzlich eingerichteten Patientenvertretungen sind berechtigt, Ansprüche auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens (insbesondere gemäß § 14 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, BGBl. Nr. 448/1984) vor den Gerichten geltend zu machen.