7. Abschnitt
Strafbestimmungen Verletzung von Informationspflichten
§ 29.
Nimmt ein Unternehmer in die gemäß § 19 oder Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 gebotenen Informationen falsche Angaben auf oder erfüllt er die Informationspflichten gemäß § 19 oder Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 nicht oder nicht vollständig, begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 750 Euro zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Gesetzesnummer
20009242
Dokumentnummer
NOR40173810