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§ 1 Asiatischer Entwicklungsfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.3.1979

§ 1

(1) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Asiatischen Entwicklungsbank gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines zweiten Beitrages in Höhe von 268 107 810 S an den Asiatischen Entwicklungsfonds abzugeben.

(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.