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§ 99 ASGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 99.

Es verlieren mit dem im § 98 genannten Zeitpunkt alle den gleichen Gegenstand regelnden Bestimmungen ihre Wirksamkeit, insbesondere werden aufgehoben:

  1. 1. das Arbeitsgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 170/1946,
  2. 2. die nachstehenden, das arbeitsgerichtliche Verfahren betreffenden Bestimmungen:
  1. a) die Z 6 des Abs. 1 des § 49 JN,
  2. b) die Wendung „das Verfahren vor den Arbeitsgerichten“ und der davor stehende Beistrich im Abs. 2 des § 223 ZPO,
  3. c) der § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof,
  4. d) der § 31 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972,
  5. e) der § 34 Abs. 1 erster und zweiter Satz des Gehaltskassengesetzes 1959,
  6. f) der § 18 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259,
  7. g) die ArbGerG-DV, BGBl. Nr. 183/1950,
  1. 3. die Z 3 bis 6 des Abs. 1 des § 194 GSVG,
  2. 4. die Z 3 bis 7 des § 182 BSVG,
  3. 5. die Z 1 und die Bezeichnung des bisher zweiten Absatzes mit „2.“ im § 65 NVG 1972,
  4. 6. die Wendung „und ferner, daß bei den Schiedsgerichten eine gemeinsame Abteilung für die Angelegenheiten der Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter zu bilden ist“ im § 129 B-KUVG.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12011354

alte Dokumentnummer

N11985180240