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§ 90 ASGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2011

Zum Bezugszeitraum: § 90 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. Juni 2011 liegt (vgl. § 98 Abs. 25).

Zur Z 2 s. auch § 91 ASGG;

3. Unterabschnitt – Rechtsmittelverfahren

§ 90.

(1) Für das Rechtsmittelverfahren gelten folgende Besonderheiten:

  1. 1. die ausschließliche Anfechtung des Ausspruchs über die Leistungsfrist sowie die Ratenanordnung (§ 89 Abs. 3 und 4) ist nicht zulässig;
  2. 2. in Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 1, 4, 6 und 8 hemmt die Revision des Versicherungsträgers die Vollstreckbarkeit nicht;
  3. 3. in Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 1, 6 oder 8 ist der Auftrag nach § 89 Abs. 2 in das Urteil des Rechtsmittelgerichts von Amts wegen aufzunehmen, auch wenn dieser Auftrag im angefochtenen Urteil fehlt.

(2) Ein Fall des § 496 Abs. 3 ZPO liegt insbesondere vor, wenn die Ergänzung der Verhandlung nur in der Einholung eines Gutachtens besteht. Im Beweisergänzungsverfahren ist Vorbringen zur Änderung des Gesundheitszustandes unzulässig. Ergeben sich aufgrund des eingeholten Gutachtens Weiterungen des Verfahrens, so kann die Sache an die erste Instanz zurückverwiesen werden.

Zur Z 2 s. auch § 91 ASGG;

Schlagworte

Ratenbewilligung, Sofortige Vollstreckbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR40124907

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