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§ 87 ASGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1993

S. auch §§ 39 Abs. 2 Z 1 und 75 Abs. 2 sowie 68, 74 Abs. 2 ASGG und 413 Abs. 5 ASVG (idFd. § 96 Z 11 lit. b ASGG).

Beweisverfahren

§ 87.

(1) Vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 hat das Gericht sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen; der § 183 Abs. 2 ZPO gilt nicht.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 3.

(3) Nur gegenüber einer Partei, die Versicherungsträger ist oder als Versicherter von einer qualifizierten Person vertreten wird, sind die Vorschriften über zugestandene Tatsachen (§§ 266, 267 ZPO) anzuwenden.

(4) In Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 2 und über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach § 65 Abs. 1 Z 5 darf eine Klage wegen des Bestehens einer Rück- oder Kostenersatzpflicht des Klägers nur abgewiesen werden, wenn der Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Pflicht beweist. Eine Klage auf Gewährung einer Geldleistung anstelle einer Sachleistung nach dem § 20 BPGG darf nur abgewiesen werden, wenn der Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ersatz der Geldleistung durch die Sachleistung beweist.

(5) Zum Sachverständigen darf nicht bestellt werden, wer zum Beklagten in einem Arbeitsverhältnis steht oder von ihm in Leistungssachen häufig als Sachverständiger beschäftigt wird.

S. auch §§ 39 Abs. 2 Z 1 und 75 Abs. 2 sowie 68, 74 Abs. 2 ASGG und 413 Abs. 5 ASVG (idFd. § 96 Z 11 lit. b ASGG).

Schlagworte

Amtswegiges Beweisverfahren, Außerstreitstellungen, Rückersatzpflicht, Befangenheit von Sachverständigen

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12014381

alte Dokumentnummer

N1199326510J

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