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§ 76 ASGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2023

S. auch §§ 108, 408 ASVG und 182 Z 3 BSVG sowie die §§ 155 ff ZPO.

Prozeßnachfolge

§ 76.

(1) In einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs. 1 Z 1, 4, 6 oder 8 oder über die Kostenersatzpflicht des Versicherungsträgers nach § 65 Abs. 1 Z 5 wird das Verfahren durch den Tod des Klägers in jeder Lage unterbrochen.

(2) Zur Aufnahme eines nach Abs. 1 unterbrochenen Verfahrens sind nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Eltern und die Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Kläger zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben; steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern des Klägers zu, so sind sie nur bezüglich ihres Teiles zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens berechtigt. Letztlich sind hiezu die Verlassenschaft nach dem Versicherten beziehungsweise dessen Erben berechtigt.

(3) Handelt es sich um Ansprüche nach dem BSVG, so gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß nach den Stiefkindern und vor den Eltern des verstorbenen Klägers dessen Schwiegerkinder zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens berechtigt sind, wenn sie mit ihm zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

(4) Handelt es sich um Ansprüche nach dem BPGG mit Ausnahme von Ansprüchen auf Angehörigenbonus nach §§ 21g und 21h BPGG, so sind die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe des § 19 Abs. 3 BPGG sinngemäß anzuwenden.

S. auch §§ 108, 408 ASVG und 182 Z 3 BSVG sowie die §§ 155 ff ZPO.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR40257216