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§ 62 ASGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

1. Zur Nebenintervention s. die §§ 17 bis 20 ZPO; 2. Zum Abs. 2 s. auch P V des Einführungserlasses zum ASGG, JABl. Nr. 52/1986; 3. Zum Abs. 3 s. auch § 61 Abs. 1 Z 1 und 2 ASGG. 4. ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002

§ 62.

(1) Betreffen Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 2 namentlich bestimmte Arbeitnehmer, die nicht Partei sind, so ist auch diesen die Klage und die Ladung zur ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung zuzustellen; die Rechtskraft der in diesen Rechtsstreitigkeiten ergehenden Urteile sowie die Wirkungen nach § 61 erstrecken sich auch auf diese namentlich bestimmten Arbeitnehmer.

(1a) Im Verfahren vor dem Prozeßgericht erster Instanz kann ein namentlich bestimmter Arbeitnehmer (Abs. 1) dem Rechtsstreit als Nebenintervenient auch durch Erklärung in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung beitreten.

(2) In anderen Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 2 ist – außer den Zustellungen an die Parteien – auch die Bekanntmachung des Gegenstandes der Rechtsstreitigkeit sowie des Termins der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vorzunehmen; die Bekanntmachung ist durch einen Gerichtsbediensteten in dem Betrieb anzuschlagen, auf den sich die Rechtsstreitigkeit bezieht. Der Anschlag ist an einer für Betriebskundmachungen dienenden Stelle oder an einem sonst für alle Betriebsangehörigen zugänglichen Ort anzubringen; der § 26 Abs. 1 und 2 EO ist sinngemäß anzuwenden. Wenn vom Gericht keine längere Frist festgesetzt worden ist, darf die Bekanntmachung frühestens am dreißigsten Tag abgenommen werden; das Beschädigen oder Entfernen der Bekanntmachung läßt die Gültigkeit der Zustellung unberührt.

(3) Urteile in Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 2 – ausgenommen solche über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses – wirken nicht zurück.

1. Zur Nebenintervention s. die §§ 17 bis 20 ZPO;

2. Zum Abs. 2 s. auch P V des Einführungserlasses zum ASGG, JABl. Nr. 52/1986;

3. Zum Abs. 3 s. auch § 61 Abs. 1 Z 1 und 2 ASGG.

4. ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR40030106