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§ 58 ASGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1987

S. auch § 16 Z 1 lit. a in Verbindung mit TP1 Anm. 8, TP2 Anm. 5 und TP3 Anm. 5 GGG. (Gerichtsgebührenfreiheit für Verfahren über Feststellungs- und Rechtsgestaltungsklagen) s. auch § 7 RATG (Streitwertbemängelung) und § 56 Abs. 2 JN (Bei Unterlassung der Bewertung gilt der im § 49 Abs. 1 JN genannte Betrag)

Kostenersatz und Gebühren

§ 58.

(1) In Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 2 steht einer Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere nur im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zu. In besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs. 2 steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu.

(2) Die Parteien haben die den fachkundigen Laienrichtern nach § 32 ausgezahlten Beträge nicht zu ersetzen.

S. auch § 16 Z 1 lit. a in Verbindung mit TP1 Anm. 8, TP2 Anm. 5 und TP3 Anm. 5 GGG. (Gerichtsgebührenfreiheit für Verfahren über Feststellungs- und Rechtsgestaltungsklagen) s. auch § 7 RATG (Streitwertbemängelung) und § 56 Abs. 2 JN (Bei Unterlassung der Bewertung gilt der im § 49 Abs. 1 JN genannte Betrag)

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12011318

alte Dokumentnummer

N11985179880