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§ 52 ASGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Rechtsnachfolge

§ 52.

Der § 50 gilt auch für Fälle, in denen die Rechtsstreitigkeiten geführt werden

  1. 1. durch einen Rechtsnachfolger,
  2. 2. durch eine Person, die kraft Gesetzes an Stelle der ursprünglichen Partei hiezu befugt ist,
  3. 3. durch Hinterbliebene des Arbeitnehmers, die für sich
  1. a) aus dessen Arbeitsverhältnis Ansprüche auf Ruhegenuß, Abfertigung oder sonstige Versorgungsansprüche oder
  2. b) aus unerlaubten Handlungen, soweit sie mit dessen Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen, Ersatzansprüche ableiten oder
  1. 4. durch einen Versicherungsträger, der aus einer mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden unerlaubten Handlung eines Arbeitgebers oder eines diesem Gleichgestellten Ersatzansprüche nach dem § 334 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, ableitet.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12011312

alte Dokumentnummer

N11985179820