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§ 43 ASGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1993

S. auch P IX und X des Einführungserlasses zum ASGG, JABl. Nr. 52/1986 sowie den 2. Einführungserlaß zum ASGG, JABl. Nr. 1/1987.

Kollektivrechtliche Normen

§ 43.

(1) Die Behörde, bei der Kollektivverträge, Mindestlohntarife, zur Satzung erklärte Kollektivverträge und Festsetzungen von Lehrlingsentschädigungen zu hinterlegen sind, hat von diesen, soweit sie nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes hinterlegt worden sind, nach der Kundmachung allen für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshöfen Ausfertigungen zu übermitteln.

(2) Die Landesgerichte haben als Arbeits- und Sozialgerichte jedermann in die ihnen übermittelten kollektivrechtlichen Normen Einsicht zu gewähren.

(3) Der Inhalt kollektivrechtlicher Normen ist von Amts wegen zu ermitteln, wenn sich eine Partei auf sie beruft; dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren.

S. auch P IX und X des Einführungserlasses zum ASGG, JABl. Nr. 52/1986 sowie den 2. Einführungserlaß zum ASGG, JABl. Nr. 1/1987.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12014761

alte Dokumentnummer

N1199343992J