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§ 40 ASGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Vgl. §§ 37 Abs. 1, 38 Abs. 1, 39 Abs. 2, 59 Abs. 1 Z 5, 63 und 87 Abs. 3 ASGG. Siehe auch § 58a ASGG sowie das AufwandersatzG, BGBl. Nr. 28/1993 und die Aufwandersatzverordnungen, BGBl. Nr. 55/1993 und 849/1993.

Vertretung

§ 40.

(1) Zur Vertretung vor den Gerichten erster und zweiter Instanz qualifizierte Personen sind:

  1. 1. Rechtsanwälte;
  2. 2. Funktionäre und Arbeitnehmer einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung, die nach ihrem Wirkungsbereich für die Partei in Betracht kommt oder in Betracht käme, wenn diese noch berufstätig wäre oder ihren Aufenthalt im Inland hätte; die Funktionäre oder Arbeitnehmer bedürfen einer Befugnis der Interessenvertretung oder Berufsvereinigung;
  3. 3. wenn die Partei Versicherungsträger ist, ihre Arbeitnehmer sowie ihre Prokuristen, auch wenn diese keine Arbeitnehmer sind, die Mitglieder ihrer jeweils geschäftsführenden Organe, die Arbeitnehmer oder ein Mitglied eines geschäftsführenden Organs eines anderen Versicherungsträgers oder des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger;
  4. 4. wenn es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs. 1 Z 7 handelt, die Dienstnehmer, Prokuristen oder Geschäftsführer der Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH hinsichtlich der beklagten Parteien;
  5. 5. wenn es sich um Rechtsstreitigkeiten handelt, die Ansprüche nach dem BPGG zum Inhalt haben, die Bediensteten der sonstigen Entscheidungsträger nach § 22 Abs. 1 Z 3 bis 8 BPGG hinsichtlich der beklagten Parteien.

(2) Vor den Gerichten erster Instanz dürfen sich die Parteien außer durch qualifizierte Personen noch vertreten lassen:

  1. 1. Arbeitgeber durch einen ihrer Arbeitnehmer oder einen ihrer Prokuristen, auch wenn dieser kein Arbeitnehmer ist, oder durch ein Mitglied ihrer geschäftsführenden Organe;
  2. 2. Arbeitnehmer durch ein Mitglied des zuständigen Betriebsrats;
  3. 3. parteifähige Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 53 Abs. 1) durch eines ihrer Mitglieder;
  4. 3a. Mitglieder der im Bundesbehindertenbeirat gemäß § 9 Abs. 1 Z 7 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, unmittelbar oder mittelbar vertretenen Verbände durch die jeweiligen Funktionäre oder Arbeitnehmer der Verbände, denen die Mitglieder angehören; die Funktionäre und Arbeitnehmer bedürfen hiefür einer Befugnis des jeweiligen Verbandes;
  5. 4. durch jede andere geeignete Person; über die Eignung hat der Vorsitzende durch unanfechtbaren Beschluß zu entscheiden.

(3) Die mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt verbundenen Rechtsfolgen treten auch ein, wenn eine Partei durch eine andere qualifizierte Person vertreten wird. Dies gilt nicht

  1. 1. für den Kostenersatzanspruch;
  2. 2. soweit sonst anderes bestimmt ist.

(4) Sind beide Parteien durch die im Abs. 1 genannten qualifizierten Personen vertreten, so sind die Bestimmungen über die direkte Zustellung (§ 112 ZPO) sinngemäß anzuwenden.

(5) Schreitet eine im Abs. 1 Z 2 bis 4 genannte qualifizierte Person als Bevollmächtigter ein, so ersetzt ihre Berufung auf die ihr schriftlich erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Hegt jedoch der Vorsitzende auf Grund besonderer Umstände Zweifel an der Erteilung der Bevollmächtigung, so kann er mit unanfechtbarem Beschluß deren urkundlichen Nachweis anordnen; in diesem Fall ist im übrigen der § 38 Abs. 2 und 3 ZPO sinngemäß anzuwenden.

(6) Hat sich die Person ohne berechtigten Anlaß auf ihre Bevollmächtigung berufen (Abs. 5), so hat das Gericht, vor dem die Bevollmächtigung behauptet worden ist,

  1. 1. über diese Person eine Mutwillensstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) bis zum Zweifachen des im § 220 Abs. 1 ZPO genannten Ausmaßes zu verhängen,
  2. 2. auszusprechen, daß diese Person in dem anhängigen Verfahren von der Vertretung ausgeschlossen ist, und
  3. 3. darüber zu befinden, ob die Person mit Rücksicht auf ihr Verhalten weiters von der Vertretung in anderen, auch noch nicht anhängigen arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren als qualifizierte Person ausgeschlossen ist, bejahendenfalls für welche Zeit; diese darf zwei Jahre nicht übersteigen (allgemeines Vertretungsverbot).

(7) Wird ein allgemeines Vertretungsverbot (Abs. 6 Z 3) verfügt, so ist dieser Beschluß nach dem Eintritt seiner Rechtskraft im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachen; mit dem Zeitpunkt seiner Kundmachung hat er bindende Wirkung für alle Gerichte; die von der Person bis dahin als Bevollmächtigter vorgenommenen Vertretungshandlungen (Abs. 6 Z 3) bleiben hievon jedoch unberührt.

Vgl. §§ 37 Abs. 1, 38 Abs. 1, 39 Abs. 2, 59 Abs. 1 Z 5, 63 und 87 Abs. 3 ASGG.

Siehe auch § 58a ASGG sowie das AufwandersatzG, BGBl. Nr. 28/1993 und die Aufwandersatzverordnungen, BGBl. Nr. 55/1993 und 849/1993.

Schlagworte

qualifizierte Vertreter, arbeitsgerichtlich

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR40214643

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