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§ 22 ASGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Listenwahl ist möglich (vgl. §§ 45 Abs. 1, 46 Abs. 1 Z 2 und 52 Abs. 5 Nationalrats-Wahlordnung 1971)

Wahlvorschläge

§ 22.

(1) Die zuständigen Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben den Wahlkörpern Wahlvorschläge vorzulegen; diese haben je Gerichtshof zumindest so viele Bewerber zu enthalten, wie dies der jeweils zu wählenden Anzahl an fachkundigen Laienrichtern entspricht.

(2) Jedes Mitglied eines Wahlkörpers kann einen weiteren Wahlvorschlag vorlegen.

(3) Die in die Wahlvorschläge aufgenommenen Personen müssen das passive Wahlrecht nach § 24 besitzen.

Listenwahl ist möglich (vgl. §§ 45 Abs. 1, 46 Abs. 1 Z 2 und 52 Abs. 5 Nationalrats-Wahlordnung 1971)

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12011282

alte Dokumentnummer

N11985179520