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Art. 2 § 7 ASFINAG-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2003

§ 7

Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft wird ermächtigt, den zuständigen Behörden besonders geschulte Personen zur Betrauung als Organe der Straßenaufsicht vorzuschlagen (§ 97 Abs. 2 StVO 1960).