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§ 6 Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1923

  • 02.2.1923 (BGBl. Nr. 60/1923)
  • 02.2.1923 (BGBl. Nr. 60/1923)

§ 6

Die Zensuren bei der ärztlichen Prüfung sind: mit Auszeichnung befähigt; befähigt; nicht befähigt.

Auf Grund der beiden ersten Zensuren wird von der politischen Landesbehörde dem Kandidaten das Befähigungszeugnis zur Anstellung als Arzt im öffentlichen Sanitätsdienste bei den politischen Behörden nach dem Formulare (Beilage I) erteilt.

Die letzte Zensur hat die Abweisung des Kandidaten zur Folge.