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§ 60 ÄrzteG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.11.1998

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Verzicht auf die Berufsausübung

§ 60.

Ein Arzt kann auf die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes verzichten. Der Verzicht wird im Zeitpunkt des Einlangens der Meldung bei der Österreichischen Ärztekammer (§ 29 Abs. 1 Z 4) wirksam. Diese hat hievon die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR12142698

alte Dokumentnummer

N8199855602L