vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 25 ÄrzteG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Lehr- und Lernzielkatalog

§ 25.

Die Österreichische Ärztekammer kann unter Beachtung der Bestimmungen über die Ärzteausbildung Näheres über die von den Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien nach Inhalt und Umfang zu erbringenden medizinischen Leistungen bestimmen (Lehr- und Lernzielkatalog).

Schlagworte

Lehrkatalog

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40071962

Stichworte