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§ 188 ÄrzteG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 188.

Ist über ein Mitglied einer Ärztekammer rechtskräftig die Disziplinarstrafe der Streichung von der Ärzteliste verhängt worden und erklärt es innerhalb von drei Tagen nach der Verkündung des Disziplinarerkenntnisses durch das Verwaltungsgericht des Landes schriftlich gegenüber der Österreichischen Ärztekammer, dass es dagegen Beschwerde nach Art. 144 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, erheben werde, so darf, wenn es in der Folge die rechtzeitige Erhebung der Beschwerde durch Übersendung einer Gleichschrift nachweist, das Erkenntnis erst vollzogen werden, wenn der Verfassungsgerichtshof und/oder der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt hat oder das Beschwerde- und/oder Revisionsverfahren beendet ist.

Schlagworte

Beschwerdeverfahren

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40150170

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