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§ 8 ARÜG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1961

Sonderregelung für die Bemessung der Renten, auf welche die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden sind.

§ 8

Bei der Bemessung der Renten, auf welche die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden sind, sind die jeweils in Geltung gestandenen oder in Geltung stehenden österreichischen Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, daß als jährlicher Steigerungsbetrag nach dem Stand der Rechtsvorschriften vom 31. Dezember 1946 gilt

  1. a) bei der Invalidenrente für jede anrechenbare Woche bei Männern 40 g, bei Frauen 25 g,
  2. b) für das Ruhegeld bei Männern 2,70 S, bei Frauen 1,90 S für jeden anrechenbaren Monat,
  3. c) für die Knappschaftsvollrente bei Männern 4,60 S, bei Frauen 3 S für jeden anrechenbaren Monat,
  4. d) für die Knappschaftsrente bei Männern 2,90 S und bei Frauen 1,90 S für jeden anrechenbaren Monat.

    Die Sätze der Steigerungsbeträge erhöhen sich für anrechenbare Wochen über 1560 Wochen und für anrechenbare Monate über 360 Monate um 50 v. H.