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Artikel XXXIII GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.1957

Artikel XXXIII

Beitritt

Jede Regierung, die nicht Vertragspartei dieses Abkommens ist, kann ihm zu Bedingungen beitreten, die zwischen Ihr und den VERTRAGSPARTEIEN zu vereinbaren sind; Voraussetzung dafür ist, dass diese Regierung das Abkommen über die Organisation für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Handels angenommen hat. Beschlüsse der VERTRAGSPARTEIEN nach diesem Artikel werden mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Vertragsparteien gefaßt.

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