Buchstabe a erster Satz: Verfassungsbestimmung
Artikel XXXI
Liquidation des Sonderziehungskontos
(a) Das Sonderziehungskonto kann nur auf Beschluß des Gouverneursrats aufgelöst werden. Kommen die Direktoren in einer Notlage zu dem Schluß, daß die Liquidation des Sonderziehungskontos erforderlich sein könnte, so können sie bis zu dem Beschluß des Rats Zuteilungen und Einziehungen sowie alle Geschäfte mit Sonderziehungsrechten aussetzen. Ein Beschluß des Gouverneursrats, den Fonds zu liquidieren, bedeutet, daß sowohl das Generalkonto, als auch das Sonderziehungskonto aufzulösen sind.
(b) Beschließt der Gouverneursrat, das Sonderziehungskonto aufzulösen, so werden alle Zuteilungen oder Einziehungen und alle Operationen und Geschäfte in Sonderziehungsrechten sowie jede Tätigkeit des Fonds bezüglich des Sonderziehungskontos eingestellt, mit Ausnahme derjenigen, die zur geordneten Abwicklung der Verpflichtungen der Teilnehmer und des Fonds bezüglich der Sonderziehungsrechte gehören; alle nach diesem Abkommen bestehenden Verpflichtungen des Fonds und der Teilnehmer bezüglich der Sonderziehungsrechte erlöschen mit Ausnahme der Verpflichtungen aus diesem Artikel, Artikel XVIII (c), Artikel XXVI, Artikel XXVII (d), Artikel XXX und Anhang H oder einer Vereinbarung gemäß Artikel XXX nach Maßgabe von Absatz 4 des Anhangs H, Artikel XXXII und Anhang I.
(c) Bei der Liquidation des Sonderziehungskontos werden Zinsen und Gebühren, die bis zum Zeitpunkt der Liquidation aufgelaufen sind, sowie Umlagen, die vor diesem Zeitpunkt erhoben, aber nicht bezahlt worden sind, in Sonderziehungsrechten bezahlt. Der Fonds ist verpflichtet, die Sonderziehungsrechte aller Inhaber abzulösen; jeder Teilnehmer ist verpflichtet, an den Fond den Gegenwert seiner kumulativen Nettozuteilung an Sonderziehungsrechten zuzüglich derjenigen Beträge zu zahlen, die auf Grund seiner Teilnahme am Sonderziehungskonto zur Zahlung fällig sind.
(d) Die Liquidation des Sonderziehungskontos wird gemäß den Bestimmungen des Anhangs I vorgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10004268
Dokumentnummer
NOR40269091
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