Buchstabe c: Verfassungsbestimmung
Artikel XXVII
Verwaltung des Generalkontos und des Sonderziehungskontos
(a) Das Generalkonto und das Sonderziehungskonto sind nach den Bestimmungen in Artikel XII zu verwalten, und zwar unter Anwendung nachstehender Vorschriften:
- (i) Der Gouverneursrat kann auf die Direktoren die Ausübung aller seiner Befugnisse bezüglich der Sonderziehungsrechte übertragen mit Ausnahme der Befugnisse, die in Artikel XXIII Abschnitt 3, in Artikel XXIV Abschnitt 2 (a), (b) und (c) und Abschnitt 3, im vorletzten Satz von Artikel XXV Abschnitt 2 (b), in Artikel XXV Abschnitt 6 (b) und in Artikel XXXI (a) genannt sind.
- (ii) Bei Versammlungen oder Beschlüssen des Gouverneursrats, die ausschließlich Angelegenheiten des Sonderziehungskontos betreffen, werden Anträge, Anwesenheit und Stimmen nur derjenigen Gouverneure berücksichtigt, die von Mitgliedern ernannt sind, welche Teilnehmer sind, wenn es sich um die Einberufung von Versammlungen, um die Feststellung der Beschlußfähigkeit oder die Erreichung der zu einem Beschluß erforderlichen Mehrheit handelt.
- (iii) Bei Beschlüssen der Direktoren, die ausschließlich Angelegenheiten des Sonderziehungskontos betreffen, sind nur diejenigen Direktoren stimmberechtigt, die von mindestens einem Mitglied ernannt oder gewählt worden sind, das Teilnehmer ist. Jeder dieser Direktoren hat so viele Stimmen wie das Mitglied, das Teilnehmer ist und ihn ernannt hat, oder wie die Mitglieder, die Teilnehmer sind und mit deren Stimmen er gewählt wurde. Bei der Feststellung, ob Beschlußfähigkeit besteht oder ob die erforderliche Mehrheit für einen Beschluß vorhanden ist, wird die Anwesenheit nur derjenigen Direktoren berücksichtigt, die von Mitgliedern ernannt oder gewählt wurden, welche Teilnehmer sind, und es werden nur die Stimmen derjenigen Mitglieder gezählt, welche Teilnehmer sind.
- (iv) Über Fragen der allgemeinen Verwaltung des Fonds einschließlich von Erstattungen gemäß Artikel XXII Abschnitt 2 und über jede Frage, ob eine Angelegenheit beide Konten oder ausschließlich das Sonderziehungskonto betrifft, wird so entschieden, als ob diese Fragen sich ausschließlich auf das Generalkonto bezögen. Beschlüsse über die Entgegennahme und das Halten von Sonderziehungsrechten im Generalkonto und über ihre Verwendung sowie sonstige Beschlüsse, die Operationen und Geschäfte betreffen, welche sowohl über das Generalkonto als auch über das Sonderziehungskonto abgewickelt werden, sind mit denjenigen Mehrheiten zu fassen, welche jeweils für die Angelegenheiten eines jeden der beiden Konten erforderlich sind. Ein Beschluß, der sich auf Angelegenheiten des Sonderziehungskontos bezieht, ist als solcher zu bezeichnen.
(b) Zusätzlich zu den gemäß Artikel IX dieses Abkommens eingeräumten Vorrechten und Immunitäten sind Sonderziehungsrechte sowie Operationen und Geschäfte in Sonderziehungsrechten von Steuern aller Art freizustellen.
(c) Fragen der Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens, die ausschließlich Angelegenheiten des Sonderziehungskontos betreffen, werden den Direktoren gemäß Artikel XVIII (a) nur auf Verlangen eines Teilnehmers unterbreitet. Haben die Direktoren in einer ausschließlich Angelegenheiten des Sonderziehungskontos betreffenden Auslegungsfrage eine Entscheidung getroffen, so können nur Teilnehmer verlangen, daß die Frage gemäß Artikel XVIII (b) dem Gouverneursrat vorgelegt wird. Der Gouverneursrat entscheidet, ob ein Gouverneur, der von einem Mitglied ernannt ist, das nicht Teilnehmer ist, im Interpretationsausschuß berechtigt sein soll, über Fragen abzustimmen, die ausschließlich das Sonderziehungskonto betreffen.
(d) Entsteht zwischen dem Fonds und einem Teilnehmer, der die Teilnahme am Sonderziehungskonto beendet hat, oder zwischen dem Fonds und einem Teilnehmer während der Liquidation des Sonderziehungskontos eine Meinungsverschiedenheit, die sich ausschließlich aus der Teilnahme am Sonderziehungskonto ergibt, so wird sie einem Schiedsverfahren gemäß den Verfahrensbestimmungen in Artikel XVIII (c) unterworfen.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10004268
Dokumentnummer
NOR40269058
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