Artikel XXV Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Alte FassungIn Kraft seit 28.7.1969

Abschnitt 1 Buchstabe b Ziffer ii zweiter Satz, Abschnitt 5 Buchstabe a erster und zweiter Satz und c, Abschnitt 6 Buchstabe b, Abschnitt 7 Buchstabe a letzter Satz, Buchstabe c, d, g und Abschnitt 8 Buchstabe a letzter Halbsatz: Verfassungsbestimmung

Artikel XXV

Operationen und Geschäfte mit Sonderziehungsrechten

Abschnitt 1. Verwendung von Sonderziehungsrechten. – Sonderziehungsrechte können bei Operationen und Geschäften verwendet werden, die in diesem Abkommen oder gemäß diesem Abkommen für zulässig erklärt sind.

Abschnitt 2. Geschäfte zwischen Teilnehmern. – (a) Ein Teilnehmer ist berechtigt, seine Sonderziehungsrechte zum Erwerb entsprechender Währungsbeträge bei einem gemäß Abschnitt 5 dieses Artikels designierten Teilnehmer zu verwenden.

(b) Ein Teilnehmer kann im Einverständnis mit einem anderen Teilnehmer seine Sonderziehungsrechte dazu verwenden,

  1. (i) einen entsprechenden Betrag seiner eigenen Währung aus dem Bestand des anderen Teilnehmers zu erwerben; oder
  2. (ii) einen entsprechenden Währungsbetrag von dem anderen Teilnehmer in denjenigen vom Fonds zugelassenen Geschäften zu erwerben, die eine Rekonstitution gemäß Abschnitt 6 (a) dieses Artikels durch den anderen Teilnehmer fördern; die Entstehung eines Fehlbetrages beim anderen Teilnehmer verhindern oder einen Fehlbetrag vermindern; den Effekt einer Nichterfüllung der Erwartung in Abschnitt 3 (a) dieses Artikels durch den anderen Teilnehmer beheben; oder die Bestände beider Teilnehmer an Sonderziehungsrechten ihren kummulativen Nettozuteilungen annähern. Der Fonds kann mit einer Mehrheit von 85% der Gesamtstimmenzahl weitere Geschäfte oder Arten von Geschäften nach dieser Vorschrift zulassen. Alle vom Fonds nach diesem Buchstaben (b) (ii) zugelassenen Geschäfte oder Arten von Geschäften müssen mit den anderen Bestimmungen dieses Abkommens und mit der zweckentsprechenden Verwendung von Sonderziehungsrechten gemäß diesem Abkommen vereinbar sind.

(c) Ein Teilnehmer, der einem Sonderziehungsrechte verwendenden Teilnehmer Währung zur Verfügung stellt, erhält den Gegenwert in Sonderziehungsrechten.

Abschnitt 3. Erfordernis des Bedarfs. – (a) Soweit nicht in (c) etwas anderes bestimmt ist, wird von einem Teilnehmer erwartet, daß er bei Geschäften gemäß Abschnitt 2 dieses Artikels seine Sonderziehungsrechte nur für Zahlungsbilanzerfordernisse oder im Hinblick auf die Entwicklung seiner offiziellen Bestände an Gold, Devisen, Sonderziehungsrechten und seiner Reserveposition im Fonds verwendet, und nicht zu dem alleinigen Zweck, die Zusammensetzung der vorerwähnten Bestände nach Sonderziehungsrechten einerseits und der Summe von Gold, Devisen und Reservepositionen im Fonds andererseits zu ändern.

(b) Der Verwendung von Sonderziehungsrechten kann nicht unter Berufung auf die in (a) genannte Erwartung widersprochen werden; der Fonds kann jedoch bei einem Teilnehmer, der diese Erwartung nicht erfüllt, Vorstellungen erheben. Auf einen Teilnehmer, der daraufhin diese Erwartung auch weiterhin nicht erfüllt, findet Artikel XXIX Abschnitt 2 (b) Anwendung.

(c) Ohne die in (a) genannte Erwartung zu erfüllen, können Teilnehmer Sonderziehungsrechte zum Erwerb entsprechender Währungsbeträge bei einem anderen Teilnehmer in denjenigen vom Fonds zugelassenen Geschäften verwenden, die eine Rekonstitution gemäß Abschnitt 6 (a) dieses Artikels durch den anderen Teilnehmer fördern; die Entstehung eines Fehlbetrages beim anderen Teilnehmer verhindern oder einen Fehlbetrag vermindern; den Effekt einer Nichterfüllung der Erwartung in (a) durch den anderen Teilnehmer beheben; oder die Bestände beider Teilnehmer an Sonderziehungsrechten ihren kumulativen Nettozuteilungen annähern.

Abschnitt 4. Die Verpflichtung, Währungsbeträge zur Verfügung zu stellen. – Ein vom Fonds gemäß Abschnitt 5 dieses Artikels designierter Teilnehmer hat auf Verlangen einem Teilnehmer, der Sonderziehungsrechte gemäß Abschnitt 2 (a) dieses Artikels verwendet, de facto konvertierbare Währungsbeträge zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung eines Teilnehmers, Währungsbeträge zur Verfügung zu stellen, besteht nur insoweit, als seine die kumulative Nettozuteilung übersteigenden Bestände an Sonderziehungsrechten das Zweifache der kumulativen Nettozuteilung oder eine gegebenenfalls zwischen einem Teilnehmer und dem Fonds vereinbarte höhere Grenze nicht überschreiten. Ein Teilnehmer darf auch über diese allgemein festgelegte Grenze oder über eine etwa vereinbarte höhere Grenze hinaus Währungsbeträge zur Verfügung stellen.

Abschnitt 5. Designierung von Teilnehmern zur Abgabe von Währungsbeträgen. – (a) Der Fonds stellt sicher, daß die Teilnehmer in der Lage sind, ihre Sonderziehungsrechte zu verwenden, indem er Teilnehmer designiert, die Währungsbeträge gegen bestimmte Beträge an Sonderziehungsrechten für die in den Abschnitten 2 (a) und 4 dieses Artikels genannten Zwecke zur, Verfügung zu stellen haben. Die Designierungen richten sich nach folgenden allgemeinen Grundsätzen, die je nach Bedarf vom Fonds durch weitere Grundsätze ergänzt werden können:

  1. (i) Ein Teilnehmer unterliegt der Designierung, wenn seine Zahlungsbilanz und seine Bruttoreserveposition ausreichend stark sind; dies schließt jedoch nicht aus, daß ein Teilnehmer mit einer starken Reserveposition trotz eines mäßigen Zahlungsbilanzdefizits designiert wird. Bei einer Designierung wird in der Weise verfahren, daß unter diesen Teilnehmern im Laufe der Zeit eine ausgewogene Verteilung der Bestände an Sonderziehungsrechten gefordert wird.
  2. (ii) Teilnehmer unterliegen der Designierung, um eine Rekonstitution gemäß Abschnitt 6 (a) dieses Artikels zu fördern; um Fehlbeträge an Sonderziehungsrechten zu vermindern; oder um den Effekt einer Nichterfüllung der Erwartung in Abschnitt 3 (a) dieses Artikels zu beheben.
  3. (iii) Der Fonds designiert normalerweise solche Teilnehmer vorrangig, die einen Bedarf an Sonderziehungsrechten zur Erfüllung der Ziele der Designierung gemäß (ii) benötigen.

(b) Um im Laufe der Zeit eine ausgewogene Verteilung der Bestände an Sonderziehungsrechten gemäß (a) (i) zu fördern, wendet der Fonds die im Anhang F niedergelegten Regeln für die Designierung oder sonstige Regeln an, die gegebenenfalls gemäß (c) beschlossen werden.

(c) Die Regeln für die Designierung werden vor dem Ablauf der ersten und jeder folgenden Basisperiode überprüft; als Ergebnis der Prüfung kann der Fonds neue Regeln beschließen. Werden keine neuen Regeln beschlossen, so gelten die zur Zeit der Überprüfung in Kraft befindlichen Regeln fort.

Abschnitt 6. Rekonstitution. – (a) Teilnehmer, die ihre Sonderziehungsrechte verwenden, haben ihre Bestände an Sonderziehungsrechten nach den Rekonstitutionsregeln im Anhang G oder nach sonstigen Regeln, die gemäß (b) beschlossen werden können, zu rekonstituieren.

(b) Die Rekonstitutionsregeln werden vor dem Ablauf der ersten und jeder folgenden Basisperiode überprüft; erforderlichenfalls werden neue Regeln beschlossen. Werden keine neuen Regeln beschlossen oder wird kein Beschluß zur Aufhebung von Rekonstitutionsregeln gefaßt, so gelten die zur Zeit der Überprüfung in Kraft befindlichen Regeln fort. Für die Annahme, Änderung oder Aufhebung der Rekonstitutionsregeln ist eine Mehrheit von 85% der Gesamtstimmenzahl erforderlich.

Abschnitt 7. Operationen und Geschäfte des Generalkontos. – (a) Sonderziehungsrechte werden den Währungsreserven jedes Mitglieds gemäß Artikel XIX für die Zwecke von Artikel III Abschnitt 4 (a), Artikel V Abschnitt 7 (b) und (c), Artikel V Abschnitt 8 (f) und Anhang B Absatz 1 zugerechnet. Der Fonds kann beschließen, daß bei der Berechnung der Währungsreserven und ihrer Erhöhung während eines Jahres für die Zwecke von Artikel V Abschnitt 7 (b) und (c) eine Erhöhung oder Verminderung dieser Währungsreserven unberücksichtigt bleibt, die von Zuteilungen oder Einziehungen von Sonderziehungsrechten während dieses Jahres herrührt.

(b) Der Fonds hat Sonderziehungsrechte entgegen zu nehmen:

  1. (i) bei Rückkäufen, die gemäß Artikel V Abschnitt 7 (b) in Sonderziehungsrechten vorzunehmen sind, und
  2. (ii) bei Erstattungen gemäß Artikel XXVI Abschnitt 4.

(c) in einem vom Fonds zu bestimmenden Ausmaß kann er Sonderziehungsrechte wie folgt entgegennehmen:

  1. (i) bei Gebührenzahlungen;
  2. (ii) bei anderen als nach Artikel V Abschnitt 7 (b) vorgenommenen Rückkäufen und zwar möglichst im gleichen Verhältnis für alle Mitglieder.

(d) Der Fonds kann, wenn er dies zur Wiederauffüllung seiner Bestände an der Währung eines Teilnehmers für angebracht hält und nachdem er mit diesem Teilnehmer über andere Möglichkeiten zur Wiederauffüllung nach Artikel VII Abschnitt 2 beraten hat, von diesem verlangen, daß er im Rahmen von Abschnitt 4 dieses Artikels Beträge an seiner Währung gegen Sonderziehungsrechte aus den Beständen des Generalkontos abgibt. Bei einer Wiederauffüllung gegen Sonderziehungsrechte hat der Fonds auf die Grundsätze für die Designierung gemäß Abschnitt 5 dieses Artikels zu achten.

(e) Der Fonds kann Sonderziehungsrechte aus dem Generalkonto an einen Teilnehmer gegen Gold oder gegen eine für den Fonds akzeptierbare Währung abgeben, soweit der Teilnehmer Sonderziehungsrechte in denjenigen vom Fonds zugelassenen Geschäften erhalten kann, welche eine Rekonstitution gemäß Abschnitt 6 (a) dieses Artikels fördern, die Entstehung eines Fehlbetrages verhindern oder einen Fehlbetrag vermindern oder den Effekt einer Nichterfüllung der Erwartung in Abschnitt 3 (a) dieses Artikels beheben.

(f) Bei anderen Operationen und Geschäften des Fonds mit einem Teilnehmer, die über das Generalkonto vorgenommen werden, kann der Fonds Sonderziehungsrechte im Einverständnis mit dem Teilnehmer verwenden. (g) Der Fonds kann bei Operationen und Geschäften gemäß diesem Abschnitt angemessene und für alle Teilnehmer einheitliche Gebühren erheben.

Abschnitt 8. Wechselkurse. – (a) Bei Operationen und Geschäften zwischen Teilnehmern sind solche Wechselkurse anzuwenden, daß ein Teilnehmer bei der Verwendung von Sonderziehungsrechten stets den gleichen Gegenwert erhält, unabhängig davon, welche Währungen zur Verfügung gestellt werden und welche Teilnehmer diese Währungen zur Verfügung stellen; der Fonds stellt die hiefür erforderlichen Vorschriften auf.

(b) Der Fonds berät mit dem Teilnehmer über das Verfahren zur Bestimmung von Wechselkursen für seine Währung.

(c) Im Sinne dieser Bestimmung schließt der Begriff Teilnehmer auch einen seine Teilnahme beendenden Teilnehmer ein.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40269055

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