Artikel XXIX.
Als Inland im Sinne der Civilprocessordnung gilt das Gebiet der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder. Personen, welche in diesem Gebiete das Staatsbürgerrecht nicht genießen, sind in Bezug auf die Vorschriften der Civilprocessordnung als Ausländer anzusehen.
(Anm.: Abs. 2 ist gegenstandslos.)
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