Abschnitt 2, Buchstaben a, c und d, Abschnitt 2, Buchstabe e Ziffer ii, Abschnitt 3 und Abschnitt 4, Buchstabe d: Verfassungsbestimmung
Artikel XXIV
Zuteilung und Einziehung von Sonderziehungsrechten
Abschnitt 1. Grundsätze und Erwägungen für die Zuteilung und Einziehung. – (a) Bei allen Beschlüssen über die Zuteilung und Einziehung von Sonderziehungsrechten zielt der Fonds daraufhin, den in Zukunft etwa entstehenden langfristigen weltweiten Bedarf nach Ergänzung der bestehenden Währungsreserven zu decken, und zwar auf solche Weise, daß die Verwirklichung der Ziele des Fonds gefördert wird und daß wirtschaftliche Stagnation und Deflation in der Welt ebenso vermieden werden wie Übernachfrage und Inflation.
(b) Beim ersten Beschluß über die Zuteilung von Sonderziehungsrechten sind als besondere Erwägungen in Betracht zu ziehen, daß nach gemeinsamer Beurteilung ein weltweiter Bedarf nach Ergänzung der Währungsreserven besteht, daß ein besseres Gleichgewicht der Zahlungsbilanzen erreicht ist und daß ein besseres Funktionieren des Anpassungsprozesses in der Zukunft wahrscheinlich ist.
Abschnitt 2. Zuteilung und Einziehung. – (a) Beschlüsse des Fonds, Sonderziehungsrechte zuzuteilen oder einzuziehen, werden für aufeinanderfolgende Basisperioden mit fünfjähriger Laufzeit gefaßt. Die erste Basisperiode beginnt im Zeitpunkt des ersten Beschlusses über die Zuteilung von Sonderziehungsrechten oder in einem in dem Beschluß festgesetzten späteren Zeitpunkt. Zuteilungen oder Einziehungen erfolgen in jährlichen Abständen.
(b) Die Zuteilungen werden in Hundertsätzen der Quoten ausgedrückt, die im Zeitpunkt das jeweiligen Zuteilungsbeschlusses gelten. Die Einziehungen werden in Hundertsätzen der kumulativen Nettozuteilungen von Sonderziehungsrechten bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Einziehungsbeschlusses ausgedrückt. Die Hundertsätze sind für alle Teilnehmer gleich.
(c) Ungeachtet der Bestimmungen in (a) und (b) kann der Fonds in seinem Beschluß für eine Basisperiode bestimmen,
- (i) daß die Basisperiode eine andere Dauer als fünf Jahre hat oder
- (ii) daß die Zuteilungen oder Einziehungen in anderen als jährlichen Abständen erfolgen oder
- (iii) daß den Zuteilungen oder Einziehungen die Quoten oder kumulativen Nettozuteilungen in anderen Zeitpunkten als denjenigen der Zuteilungs- oder Einziehungsbeschlüsse zugrunde gelegt werden.
(d) Ein Mitglied, das nach Beginn einer Basisperiode Teilnehmer wird, nimmt ab Beginn der auf seinen Beitritt folgenden Basisperiode an den Zuteilungen teil, es sei denn, der Fonds beschließt, daß der neue Teilnehmer Zuteilungen schon mit der nächsten Zuteilung nach Beginn seiner Teilnahme erhält. Beschließt der Fonds, daß ein Mitglied, das während einer Basisperiode Teilnehmer wird, für den Rest dieser Basisperiode Zuteilungen erhält und war der Teilnehmer an den nach (b) und (c) festgesetzten Zeitpunkten nicht Mitglied, so bestimmt der Fonds, auf welcher Grundlage diese Zuteilungen an den Teilnehmer erfolgen.
(e) Ein Teilnehmer nimmt an jeder Zuteilung von Sonderziehungsrechten gemäß einem Zuteilungsbeschluß teil, es sei denn,
- (i) daß der den Teilnehmer vertretende Gouverneur nicht für den Beschluß gestimmt hat, und
- (ii) daß der Teilnehmer dem Fonds vor der ersten Zuteilung von Sonderziehungsrechten gemäß diesem Beschluß schriftlich erklärt hat, er möchte keine Sonderziehungsrechte gemäß diesem Beschluß zugeteilt erhalten. Auf Ersuchen eines Teilnehmers kann der Fonds beschließen, die Wirkung dieser Erklärung für solche Zuteilungen von Sonderziehungsrechten zu beenden, die nach der Beendigung erfolgen.
(f) Ist im Zeitpunkt der Fälligkeit einer Einziehung der Bestand eines Teilnehmers an Sonderziehungsrechten kleiner als sein Anteil an den einzuziehenden Sonderziehungsrechten, so beseitigt der Teilnehmer seinen Fehlbetrag, so schnell es seine Brutto-Reserveposition erlaubt; er bleibt zu diesem Zweck in Beratung mit dem Fonds. Sonderziehungsrechte, die der Teilnehmer nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit einer Einziehung erwirbt, werden auf seinen Fehlbetrag angerechnet und eingezogen.
Abschnitt 3. Unerwartete wichtige Entwicklungen. – Der Fonds kann jederzeit die Sätze oder die Abstände der Zuteilungen oder Einziehungen für den Rest einer Basisperiode ändern oder die Dauer einer Basisperiode ändern oder eine neue Basisperiode beginnen, wenn er es wegen unerwarteter wichtiger Entwicklungen für wünschenswert hält.
Abschnitt 4. Beschlüsse über Zuteilungen und Einziehungen. – (a) Beschlüsse gemäß Abschnitt 2 (a), (b) und (c) oder Abschnitt 3 dieses Artikels faßt der Gouverneursrat auf Grund von Vorschlägen des Geschäftsführenden Direktors, denen die Direktoren zugestimmt haben.
(b) Bevor der Geschäftsführende Direktor einen Vorschlag unterbreitet, überzeugt er sich zunächst, daß dieser mit den in Abschnitt 1 (a) dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen vereinbar ist und führt sodann die erforderlichen Beratungen, um sich zu vergewissern, daß sein Vorschlag die Unterstützung einer großen Mehrheit der Teilnehmer findet. Bevor der Geschäftsführende Direktor einen Vorschlag für die erste Zuteilung unterbreitet, überzeugt er sich außerdem, daß die in Abschnitt 1 (b) dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen erfüllt sind und daß eine große Mehrheit der Teilnehmer den Beginn von Zuteilungen unterstützt; er unterbreitet einen Vorschlag für die erste Zuteilung, sobald er nach der Errichtung des Sonderziehungskontos diese Überzeugung gewonnen hat.
(c) Der Geschäftsführende Direktor unterbreitet Vorschläge:
- (i) spätestens sechs Monate vor Ablauf einer jeden Basisperiode;
- (ii) falls für eine Basisperiode kein Zuteilungs- oder Einziehungsbeschluß gefaßt worden ist, wenn er überzeugt ist, daß die Bestimmungen von (b) erfüllt sind;
- (iii) wenn er es gemäß Abschnitt 3 dieses Artikels für erwünscht hält, die Sätze oder Abstände von Zuteilungen oder Einziehungen zu ändern oder die Dauer einer Basisperiode zu ändern oder eine neue Basisperiode zu beginnen; oder
- (iv) innerhalb von sechs Monaten nach einer Aufforderung durch den Gouverneursrat oder durch die Direktoren;
- stellt jedoch der Geschäftsführende Direktor in den Fällen von (i), (iii) oder (iv) fest, daß kein Vorschlag, den er mit den Bestimmungen in Abschnitt 1 dieses Artikels für vereinbar hält, Unterstützung durch eine große Mehrheit der Teilnehmer gemäß (b) genießt, so berichtet er dem Gouverneursrat und den Direktoren.
(d) Für Beschlüsse gemäß Abschnitt 2 (a), (b) und (c) oder Abschnitt 3 dieses Artikels ist eine Mehrheit von 85% der Gesamtstimmenzahl erforderlich; dies gilt nicht für Beschlüsse gemäß Abschnitt 3 über eine Herabsetzung der Zuteilungssätze.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10004268
Dokumentnummer
NOR40269054
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