ARTIKEL XXII
ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN DER TEILNEHMER
Über die Verpflichtungen hinaus, die in bezug auf Sonderziehungsrechte nach anderen Artikeln dieses Übereinkommens übernommen werden, verpflichtet sich jeder Teilnehmer, mit dem Fonds und mit anderen Teilnehmern zusammenzuarbeiten, um das wirksame Funktionieren der Sonderziehungsrechts-Abteilung und die zweckentsprechende Verwendung von Sonderziehungsrechten nach diesem Übereinkommen zu erleichtern und um das Sonderziehungsrecht zum Hauptreservemedium des internationalen Währungssystems zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Gesetzesnummer
10004268
Dokumentnummer
NOR40040938
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