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ARTIKEL XXI Washingtoner Artenschutzübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.11.2013

ARTIKEL XXI

Beitritt

Dieses Übereinkommen liegt auf unbegrenzte Zeit zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden sind bei der Verwahrregierung zu hinterlegen.

  1. 1. Dieses Übereinkommen liegt für regionale Organisationen mit dem Ziel der wirtschaftlichen Integration zum Beitritt auf, die von souveränen Staaten geschaffen wurden und die Zuständigkeit zur Vereinbarung, zum Abschluss und zur Durchführung internationaler Übereinkommen in Angelegenheiten besitzen, die ihnen von ihren Mitgliedstaaten übertragen wurden und unter dieses Übereinkommen fallen.
  2. 2. In ihren Beitrittsurkunden haben solche Organisationen das Ausmaß ihrer Zuständigkeit hinsichtlich der unter dieses Übereinkommen fallenden Angelegenheiten anzugeben. Diese Organisationen haben ferner der Verwahrregierung jede wesentliche Änderung des Ausmaßes ihrer Zuständigkeit zu notifizieren. Notifikationen seitens regionaler Organisationen mit dem Ziel der wirtschaftlichen Integration bezüglich ihrer Zuständigkeit in Angelegenheiten, die unter dieses Übereinkommen fallen, sowie Änderungen dieser Zuständigkeit sind von der Verwahrregierung an die Vertragsparteien weiterzugeben.
  3. 3. In Angelegenheiten, die in ihrer Zuständigkeit liegen, üben solche regionale Organisationen mit dem Ziel der wirtschaftlichen Integration die Rechte aus und erfüllen die Verpflichtungen, die nach diesem Übereinkommen ihren Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, zukommen. In solchen Fällen sind die Mitgliedstaaten der betreffenden Organisationen nicht berechtigt, solche Rechte individuell auszuüben.
  4. 4. In ihren Zuständigkeitsbereichen üben regionale Organisationen mit dem Ziel der wirtschaftlichen Integration ihr Stimmrecht mit einer Anzahl von Stimmen aus, die der Zahl ihrer Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, gleich ist. Solche Organisationen dürfen ihr Stimmrecht dann nicht ausüben, wenn ihre Mitgliedstaaten das ihre ausüben, und umgekehrt.
  5. 5. Jede Bezugnahme auf eine „Vertragspartei“ im Sinne von Artikel 1 h) dieses Übereinkommens, auf einen „Staat“ bzw. auf „Staaten“ oder einen „Staat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist“ bzw. „Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind“ ist so auszulegen, dass sie sich auch auf jede regionale Organisation mit dem Ziel der wirtschaftlichen Integration bezieht, die die Zuständigkeit zur Vereinbarung, zum Abschluss und zur Durchführung internationaler Übereinkommen in Angelegenheiten besitzt, die unter dieses Übereinkommen fallen.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10010432

Dokumentnummer

NOR40158708

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