Abschnitt 1: Verfassungsbestimmung
Artikel XXI
Sonderziehungsrechte
Abschnitt 1. Befugnis zur Zuteilung von Sonderziehungsrechten. – Um im Bedarfsfall die bestehenden Währungsreserven ergänzen zu können, ist der Fonds befugt, den Mitgliedern, die Teilnehmer am Sonderziehungskonto sind, Sonderziehungsrechte zuzuteilen.
Abschnitt 2. Werteinheit. – Die Werteinheit der Sonderziehungsrechte entspricht 0˙888671 Gramm Feingold.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10004268
Dokumentnummer
NOR40269023
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
