Artikel XXI Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Alte FassungIn Kraft seit 28.7.1969

Abschnitt 1: Verfassungsbestimmung

Artikel XXI

Sonderziehungsrechte

Abschnitt 1. Befugnis zur Zuteilung von Sonderziehungsrechten. – Um im Bedarfsfall die bestehenden Währungsreserven ergänzen zu können, ist der Fonds befugt, den Mitgliedern, die Teilnehmer am Sonderziehungskonto sind, Sonderziehungsrechte zuzuteilen.

Abschnitt 2. Werteinheit. – Die Werteinheit der Sonderziehungsrechte entspricht 0˙888671 Gramm Feingold.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40269023

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