Artikel XXI
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahin auszulegen,
- a) daß ein Vertragsstaat dazu verpflichtet ist, Informationen zu geben, deren Bekanntgabe er als seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufend ansieht; oder
- b) daß ein Vertragsstaat daran gehindert wird, eine Maßnahme zu ergreifen, die er zum Schutze seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen
- I. hinsichtlich von spaltbaren Grundstoffen oder von Materialien, aus denen sie erzeugt werden;
- II. betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie den Handel mit anderen Gütern und Materialien, die unmittelbar oder mittelbar zur Versorgung militärischer Streitkräfte bestimmt sind;
- III. die in Kriegszeiten oder sonst bei ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen ergriffen •werden, für notwendig erachtet; oder
- c) daß ein Vertragsstaat daran gehindert wird, in Erfüllung seiner auf Grund der Charta der Vereinten Nationen übernommenen Verpflichtungen eine Maßnahme zur Erhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit zu ergreifen.
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