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Artikel XXI Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.11.1972

Artikel XXI

Jede Vertragschließende Partei wird der anderen schriftlich im diplomatischem Wege die Erfüllung der zur Durchführung des vorliegenden Abkommens erforderlichen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen bekanntgeben. Das Abkommen tritt 60 Tage nach erfolgter letzter Notifikation in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009352

Dokumentnummer

NOR12119496

alte Dokumentnummer

N7197333549L

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