Artikel XX
Schlußbestimmungen
Absatz 1. Inkraftsetzung. – Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es im Namen von Regierungen unterzeichnet worden ist, die zusammen über 65% der Gesamtsumme der im Zusatzabkommen A aufgeführten Quoten verfügen und sobald die im Absatz 2 (a) dieses Artikels beschriebenen Urkunden in ihrem Namen hinterlegt worden sind. Keinesfalls jedoch tritt dieses Abkommen vor dem 1. Mai 1945 in Kraft.
Absatz 2. Unterzeichnung. – (a) Jede Regierung, in deren Namen dieses Abkommen unterzeichnet wird, hat bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika eine Urkunde zu hinterlegen, welche bestätigt, daß sie dieses Abkommen in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung angenommen und alle notwendigen Schritte unternommen hat, um alle gemäß diesem Abkommen eingegangenen Verpflichtungen erfüllen zu können.
(b) Jede Regierung wird zu dem Zeitpunkt Mitglied des Fonds, zu dem die in ihrem Namen erfolgende Hinterlegung der in (a) oben bezeichneten Urkunde stattfindet, jedoch kann keine Regierung die Mitgliedschaft erwerben, bevor dieses Abkommen gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Kraft tritt.
(c) Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat die Regierungen aller im Zusatzabkommen A aufgeführten Länder und alle Regierungen, deren (Mitgliedschaft in Übereinstimmung mit Artikel II, Absatz 2, anerkannt worden ist, von allen Unterzeichnungen dieses Abkommens und der Hinterlegung aller in (a) oben bezeichneten Urkunden zu verständigen.
(d) Jede Regierung hat, sobald dieses Abkommen in ihrem Namen unterzeichnet wird, der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika 1/100 Prozent seiner Gesamteinzahlung in Gold oder US.-Dollars für die Bestreitung von Verwaltungsausgaben des Fonds zu überweisen. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat diese Beträge auf einem Sonder-Depositenkonto zu führen und sie auf den Gouverneursrat des Fonds zu übertragen, sobald die Eröffnungssitzung gemäß Absatz 3 dieses Artikels einberufen worden ist. Wenn dieses Abkommen nicht bis zum 31. Dezember 1945 in Kraft getreten ist, so hat die Regierung der Vereinigten Staaten diese Beträge den Regierungen, welche sie überwiesen haben, zurückzustellen.
(e) Die Unterzeichnung dieses Abkommens steht den Regierungen der im Zusatzabkommen A aufgeführten Länder in Washington bis zum 31. Dezember 1945 offen.
(f) Nach dem 31. Dezember 1945 steht die Unterzeichnung dieses Abkommens der Regierung eines jeden Landes offen, dessen Mitgliedschaft gemäß Artikel II, Absatz 2, genehmigt worden ist.
(g) Durch die Unterzeichnung dieses Abkommens anerkennen es alle Regierungen sowohl für sich selbst als auch für alle ihre Kolonien, Überseegebiete, Schutzmachtgebiete, Suzeränitätsgebiete, oder Einflußgebiete, sowie alle Gebiete, über welche sie ein Mandat ausüben.
(h) Bei Regierungen, deren Mutterland vom Feinde besetzt worden ist, kann die Hinterlegung der in (a) oben bezeichneten Urkunde bis zu 180 Tagen nach dem Zeitpunkt der Befreiung dieser Gebiete verschoben werden. Wenn die Urkunde jedoch von einer solchen Regierung nicht bis zum Ablauf dieser Frist hinterlegt worden ist, so wird die im Namen dieser Regierung abgegebene Unterschrift nichtig und ihr der gemäß (d) oben erlegte Anteil ihrer Einzahlung rückübermittelt.
(i) Die Paragraphen (d) und (h) treten für jede Vertragsregierung von dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Absatz 3. Eröffnung des Fonds. – (a) Sobald dieses Abkommen gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Kraft tritt, ernennt jedes Mitglied einen Gouverneur. Das Mitglied, auf welches die größte Quote entfällt, beruft die erste Sitzung des Gouverneursrates ein.
(b) Bei der ersten Sitzung des Gouverneursrates sind Vorkehrungen für die Wahl eines vorläufigen geschäftsführenden Direktoriums zu treffen. Die Regierungen der fünf Staaten, welche gemäß Zusatzabkommen A über die größten Quoten verfügen, ernennen vorläufige geschäftsführende Direktoren. Sind eine oder mehrere dieser Regierungen nicht Mitglieder geworden, so bleiben die Sitze im geschäftsführenden Direktorium, zu deren Besetzung sie berechtigt wären, frei, bis sie Mitglieder werden, spätestens jedoch bis zum 1. Jänner 1946. Sieben vorläufige geschäftsführende Direktoren werden gemäß den Bestimmungen des Zusatzabkommens C gewählt. Diese bleiben bis zur ersten ordentlichen Wahl der geschäftsführenden Direktoren im Amt, welche Wahl sobald als durchführbar nach dem 1. Jänner 1946 abzuhalten ist.
(c) Der Gouverneursrat kann dem vorläufigen geschäftsführenden Direktorium jedwede Vollmacht, mit Ausnahme der dem geschäftsführenden Direktorium nicht übertragbaren Vollmachten, erteilen.
Absatz 4. Erstmalige Festsetzung der Paritäten. – (a) Sobald der Fonds glaubt, binnen kurzem mit Devisentransaktionen beginnen zu können, so hat er die Mitglieder hievon schriftlich zu verständigen und jedes Mitglied aufzufordern, innerhalb von 30 Tagen die Parität seiner Währung auf Grund der Devisenkurse des der Inkraftsetzung dieses Abkommens vorhergehenden 60. Tages mitzuteilen. Von Mitgliedern, deren Mutterland vom Feinde besetzt worden ist, darf eine solche Mitteilung solange nicht verlangt werden, als dieses Gebiet noch ein Schauplatz größerer Kampfhandlungen ist oder auch noch während einer nachfolgenden, vom Fonds zu bestimmenden Zeitspanne. Gibt ein solches Mitglied die Parität seiner Währung bekannt, so finden die Bestimmungen von (d) unten Anwendung.
(b) Die von einem Mitglied, dessen Mutterland nicht vom Feinde besetzt worden ist, mitgeteilte Parität gilt als der Paritätswert der Währung dieses Mitgliedes für die Durchführung dieses Abkommens, wenn nicht innerhalb 90 Tagen nach Eingang der unter (a) oben erwähnten Aufforderung (i) das Mitglied dem Fonds notifiziert, daß es die Parität als unbefriedigend ansieht oder (ii) der Fonds dem Mitglied notifiziert, daß nach seiner Auffassung die Parität nicht aufrechterhalten werden könne, ohne daß die Mittel des Fonds durch dieses oder andere Mitglieder in einem für den Fonds und die Mitglieder nachteiligen Ausmaße beansprucht würden. Wenn eine Notifizierung gemäß (i) oder (ii) oben erfolgt ist, haben sich der Fonds und das Mitglied innerhalb eines durch den Fonds unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu bestimmenden Zeitraumes über eine angemessene Parität für diese Währung zu verständigen. Kommen der Fonds und das Mitglied nicht innerhalb der auf diese Art bestimmten Frist überein, so gilt das Mitglied zu dem Zeitpunkt als aus dem Fonds ausgeschieden, an dem diese Frist abläuft.
(c) Ist die Parität der Währung eines Mitgliedes gemäß (b) oben entweder nach 90 Tagen ohne Notifizierung einer Einwendung oder durch Übereinkommen nach Notifizierung einer Einwendung festgesetzt worden, so ist das Mitglied berechtigt, in vollem, gemäß dem Abkommen zulässigen Ausmaße die Währungen anderer Mitglieder vom Fonds zu kaufen, vorausgesetzt, daß dieser die Durchführung von Devisentransaktionen aufgenommen hat.
(d) Im Falle von Mitgliedern, deren Mutterland vom Feinde besetzt worden ist, finden die Bestimmungen von (b) oben unter folgenden Änderungen Anwendung:
- (i) Die Frist von 90 Tagen wird bis zu einem durch Übereinkommen zwischen dem Fonds und dem Mitglied festzusetzenden Zeitpunkt verlängert.
- (ii) innerhalb der verlängerten Frist kann das Mitglied, sofern der Fonds mit Devisentransaktionen begonnen hat, vom Fonds mit seiner Währung die Währungen anderer Mitglieder kaufen, jedoch nur zu den vom Fonds vorgeschriebenen Bedingungen und Beträgen.
- (iii) Jederzeit vor dem gemäß (i) oben festgesetzten Zeitpunkt können Änderungen der gemäß (a) oben mitgeteilten Parität durch Übereinkommen mit dem Fonds erfolgen.
(e) Führt ein Mitglied, dessen Mutterland vom Feinde besetzt worden ist, eine neue Währungseinheit vor dem unter (d) (i) oben erwähnten Zeitpunkt ein, so hat es dem Fonds die für die neue Währung festgesetzte Parität mitzuteilen und die Vorschriften von (d) oben finden Anwendung.
(f) In Übereinstimmung mit dem Fonds gemäß diesem Absatz erfolgte Änderungen von Paritäten sind bei der Feststellung, ob eine vorgeschlagene Änderung unter (i), (ii) oder (iii) des Artikels IV, Absatz 5 (c), fällt, nicht in Betracht zu ziehen.
(g) Mitglieder, welche dem Fonds eine Parität für die Währung des Mutterlandes mitteilen, haben gleichzeitig einen in dieser Währung ausgedrückten Wert für jede gegebenenfalls in Gebieten, für welche sie dieses Abkommen gemäß Absatz 2 (g) dieses Artikels angenommen haben, bestehende Sonderwährung mitzuteilen. Jedoch darf von keinem Mitglied eine Mitteilung für die Sonderwährung eines Gebietes gefordert werden, welches vom Feinde besetzt worden ist, solange dieses Gebiet noch der Schauplatz größerer Kampfhandlungen ist, oder auch noch während einer nachfolgenden vom Fonds zu bestimmenden Zeitspanne. Auf Grund der wie beschrieben mitgeteilten Parität berechnet der Fonds die Parität jeder Sonderwährung. Eine Mitteilung oder Notifizierung eines Einspruchs an den Fonds gemäß (a), (b) oder (d) oben über die Parität einer Währung gilt auch, sofern keine gegenteilige Erklärung erfolgt, als einfache Mitteilung oder Notifizierung eines Einspruchs für die Parität aller oben erwähnten Sonderwährungen. Jedes Mitglied kann jedoch eine Mitteilung oder Notifizierung eines Einspruchs für die Währung des Mutterlandes oder für eine der Sonderwährungen gesondert vornehmen. Wenn das Mitglied auf diese Art verfährt, so finden die Bestimmungen der vorhergehenden Paragraphen [einschließlich (d) oben, wenn ein Gebiet mit einer Sonderwährung vom Feinde besetzt worden ist] für jede dieser Währungen gesondert Anwendung.
(h) Der Fonds beginnt Devisentransaktionen an einem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt, nachdem Mitglieder, welche über 65% der Gesamtsumme der im Zusatzabkommen A aufgeführten Quoten verfügen, die Berechtigung zum Kauf der Währungen anderer Mitgieder in Übereinstimmung mit den vorhergehenden Paragraphen dieses Absatzes erworben haben, jedoch keinesfalls bevor die Hauptkampfhandlungen in Europa aufgehört haben.
(i) Der Fonds kann Devisentransaktionen mit jedem Mitglied zurückstellen, wenn dessen Verhältnisse nach Auffassung des Fonds zu einer den Zielen dieses Abkommens widersprechenden oder dem Fonds oder den Mitgliedern nachteiligen Inanspruchnahme der Fondsmittel führen würden.
(j) Die Parität der Währungen von Regierungen, die ihren Wunsch bekanntgeben, die Mitgliedschaft nach dem 31. Dezember 1945 zu erwerben, wird gemäß den Vorschriften des Artikels II, Absatz 2, festgesetzt werden.
Gefertigt zu Washington, in einem einzigen Exemplar, welches in den Archiven der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt bleibt; diese übermittelt allen Regierungen, deren Namen im Zusatzabkommen A aufgeführt sind, sowie allen Regierungen, deren Mitgliedschaft gemäß Artikel II, Absatz 2, genehmigt worden ist, beglaubigte Abschriften.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10004268
Dokumentnummer
NOR40269021
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