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ARTIKEL XVIII Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.1957

ARTIKEL XVIII

Das vorliegende Abkommen läßt den Bestand der mehrseitigen oder zweiseitigen Abkommen oder Vereinbarungen über das Urheberrecht unberührt, die ausschließlich zwischen zwei oder mehreren amerikanischen Republiken in Kraft sind oder in Kraft treten werden. Weichen die Bestimmungen solcher bereits bestehenden Abkommen oder Vereinbarungen von den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ab oder weichen die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens von denen eines neuen Abkommens oder einer neuen Vereinbarung ab, die nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens zwischen zwei oder mehreren amerikanischen Republiken abgeschlossen werden, so hat unter den Vertragsteilen das zuletzt abgeschlossene Abkommen oder die zuletzt abgeschlossene Vereinbarung den Vorrang. Unberührt bleiben die Rechte an einem Werk, die in einem vertragschließenden Staat auf Grund bestehender Abkommen oder Vereinbarungen erworben wurden, bevor das vorliegende Abkommen für diesen Staat in Kraft getreten ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2024

Gesetzesnummer

10001959

Dokumentnummer

NOR12026206

alte Dokumentnummer

N2195725331S

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