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Artikel XVIII Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1994

Artikel XVIII

Im Sinne dieses Vertrages bedeutet der Ausdruck „vorbeugende Maßnahme“ eine die Freiheit entziehende Maßnahme, die durch ein Erkenntnis eines Strafgerichtes neben oder an Stelle einer Strafe angeordnet wird.

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