Artikel XVIII
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden in Prag ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.
(3) Der Vertrag bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten den Vertrag schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt; in diesem Fall tritt der Vertrag ein Jahr nach der Kündigung, spätestens aber zu dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem das Europäische Auslieferungsübereinkommen zwischen den Vertragsstaaten dieses Vertrages außer Kraft tritt.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 27. Juni 1994, in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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