Artikel XVII Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1948

Artikel XVII

Statutenänderungen

(a) Alle Vorschläge zur Abänderung dieses Abkommens, gleichgültig, ob sie von einem Mitglied, einem Gouverneur oder dem geschäftsführenden Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrates zuzuleiten, welcher sie dem Gouverneursrat unterbreitet. Wird der vorgeschlagenen Statutenänderung vom Gouverneursrat zugestimmt, so hat der Fonds alle Mitglieder durch Rundschreiben oder Telegramm über ihre Zustimmung zu der vorgeschlagenen Statutenänderung zu befragen. Haben drei Fünftel der Mitglieder, die vier Fünftel der gesamten Stimmenzahl vertreten, die vorgeschlagene Statutenänderung angenommen, so hat der Fonds dies allen Mitgliedern durch eine formelle Mitteilung zur Kenntnis zu bringen.

(b) Ungeachtet von (a) oben ist die Zustimmung aller Mitglieder zu jeder Statutenänderung erforderlich, die sich bezieht auf:

  1. (i) das Recht, aus dem Fonds auszuscheiden (Artikel XV, Absatz 1);
  2. (ii) die Bestimmung, daß keine Änderung der Quote eines Mitgliedes ohne seine Zustimmung erfolgen darf (Artikel III, Absatz 2);
  3. (iii) die Bestimmung, daß keine Änderung der Währungsparität eines Mitgliedes erfolgen darf, außer auf Vorschlag des betreffenden Mitgliedes [Artikel IV, Absatz 5 (b)].

(c) Statutenänderungen treten für alle Mitglieder drei Monate nach dem Zeitpunkt der formellen Mitteilung in Kraft, wenn nicht im Rundschreiben oder Telegramm eine kürzere Frist festgesetzt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40269006

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