ARTIKEL XVII Europäische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT“

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

ARTIKEL XVII

(Sitz, Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten der EUTELSAT)

  1. a) Sitz der EUTELSAT ist Paris.
  2. b) Im Rahmen des durch das Übereinkommen genehmigten Tätigkeitsbereichs sind die EUTELSAT und ihre Vermögenswerte im Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien von Einkommensteuern und von direkten Vermögensteuern sowie von Zöllen für Fernmeldesatelliten sowie deren Einzelteile und für alle Ausrüstungen, die im EUTELSAT-Weltraumsegment benutzt werden sollen, befreit.
  3. c) Jede Vertragspartei gewährt im Einklang mit dem unter dieser litera genannten Protokoll der EUTELSAT, ihren höheren Bediensteten und den in jenem Protokoll aufgeführten Angestelltengruppen, den Vertragsparteien und ihren Vertretern, den Unterzeichnern und ihren Vertretern sowie den an Schiedsverfahren beteiligten Personen angemessene Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten. Insbesondere gewährt jede Vertragspartei diesen Personen in dem Umfang und in den Fällen, die in dem unter dieser litera genannten Protokoll vorzusehen sind, Immunität von Gerichtsverfahren in Bezug auf die in Ausübung ihrer Tätigkeit und im Rahmen ihres Aufgabenbereichs begangenen Handlungen und abgegebenen schriftlichen und mündlichen Äußerungen. Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der EUTELSAT befindet, schließt so bald wie möglich mit der EUTELSAT ein Sitzabkommen über Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026

Gesetzesnummer

10011599

Dokumentnummer

NOR12149732

alte Dokumentnummer

N9198514453L

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