Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
ARTIKEL XVII
In-Kraft-Treten
a) Das Übereinkommen tritt sechzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem es von zwei Dritteln der Staaten, die an dem Tag, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, Hoheitsgewalt über Unterzeichnerparteien der Vorläufigen Vereinbarung hatten, nach Artikel XVI lit. a Ziffer i unterzeichnet oder aber ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist, sofern diese Unterzeichnerparteien oder die von ihnen bestimmten Unterzeichner der ECS-Vereinbarung mindestens zwei Drittel der Finanzierungsanteile im Rahmen der ECS-Vereinbarung innehaben.
b) Das Übereinkommen tritt frühestens acht Monate nach dem Tag in Kraft, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde. Das Übereinkommen tritt nicht in Kraft, wenn es nicht innerhalb von sechsunddreißig Monaten nach dem Tag, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, nach lit. a unterzeichnet, ratifiziert, angenommen oder genehmigt wird.
c) Für einen Staat, dessen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach dem In-Kraft-Treten des Übereinkommens hinterlegt wird, tritt es mit dem Tag der Hinterlegung in Kraft.
d) Mit seinem In-Kraft-Treten wird das Übereinkommen vorläufig auf jeden Staat angewendet, der es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet hat und der dies bei der Unterzeichnung oder zu einem späteren Zeitpunkt vor dem In-Kraft-Treten beantragt. Die vorläufige Anwendung endet
- i) mit der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch diesen Staat;
- ii) mit dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag, an dem das Übereinkommen in Kraft tritt, ohne dass es von diesem Staat ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist;
- iii) mit dem Tag, an dem dieser Staat vor Ablauf der unter Ziffer ii bezeichneten Frist seinen Beschluss notifiziert, das Übereinkommen nicht zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen.
- Endet die vorläufige Anwendung nach Ziffer ii oder iii, so bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Vertragspartei nach Artikel XIII lit. c.
e) Mit seinem In-Kraft-Treten löst das Übereinkommen die Vorläufige Vereinbarung ab und setzt sie außer Kraft. Jedoch lässt das Übereinkommen die Rechte und Pflichten, die eine Vertragspartei in ihrer früheren Eigenschaft als Unterzeichnerpartei der Vorläufigen Vereinbarung erworben hat, unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011599
Dokumentnummer
NOR40027350
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