ARTIKEL XVII
Dieser Vertrag, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text in gleicher Weise authentisch ist, ist in den Archiven der Depositarregierungen zu hinterlegen. Gehörig beglaubigte Kopien dieses Vertrages sind von den Depositarregierungen den unterzeichnenden und den beitretenden Staaten zu übermitteln.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hiezu gehörig befugten Bevollmächtigten diesen Vertrag mit ihren Unterschriften versehen.
GESCHEHEN in drei Urschriften in London, Moskau und Washington, am 27. Jänner 1967.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)