Artikel XVII Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1979

Artikel XVII

(Anm.: zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 430/1972)

Die Bestimmungen der Artikel I bis XVI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Art. VII der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Polsterer in der Anlage 7 und das Berufsbild Tapezierer und Bettwarenerzeuger in der Anlage 8 zu BGBl. Nr. 430/1972. Weiters haben § 1 Z 1, Z 5, Z 6, Z 11 und die Anlagen 1, 5, 6, 11 zu entfallen.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

10006302

Dokumentnummer

NOR12161843

alte Dokumentnummer

N51979162480

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