Artikel XVII Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1979

Artikel XVII

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 300/1972)

Die Bestimmungen der Artikel I bis XVI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Art. VI der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Bestimmungen

über das Berufsbild Flachdrucker in der Anlage 2, die Bestimmungen

über das Berufsbild Hochdrucker in der Anlage 3, die Bestimmungen

über das Berufsbild Kartolithograf in der Anlage 4, die Bestimmungen

über das Berufsbild Kupferdrucker in der Anlage 5, die Bestimmungen

über das Berufsbild Notenstecher in der Anlage 7, die Bestimmungen

über das Berufsbild Schriftgießer und Stereotypeur in der Anlage 9,

die Bestimmungen über das Berufsbild Setzer in der Anlage 10, die

Bestimmungen über das Berufsbild Siebdrucker in der Anlage 11, die

Bestimmungen über das Berufsbild Stereotypeur und Galvanoplastiker in

der Anlage 12 und die Bestimmungen über das Berufsbild

Tiefdruckformenhersteller in der Anlage 13 zu V BGBl. Nr. 300/1972.

Schlagworte

Kartolithograph

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

10006301

Dokumentnummer

NOR12161836

alte Dokumentnummer

N51979135460

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